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200 2026 145

Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (Schaden-Nr.: 23.34907.25.5)

Bern VerwG · 2026-07-06 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 48, 53, 65, 72), welche die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. No- vember 2015 (act. II 127) rückwirkend per 31. Januar 2013 aufhob. Nach- dem die IVB auf eine Neuanmeldung zum IV-Leistungsbezug vom März 2020 (act. II 158) mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 (act. II 171) man- gels Glaubhaftmachung einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen nicht eingetreten war, meldete sich der Versicherte im August 2021 unter Hinweis auf Schizophrenie, Depression, koronare Herzkrankheit, Di- abetes mellitus Typ 2 erneut zum Leistungsbezug an (act. II 177). Gestützt auf ein versicherungspsychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2023 (act. II 235) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 237) mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 240) den Anspruch auf Leistungen der IV, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. B. Im September 2025 (Postaufgabe) meldete sich der Versicherte abermals bei der IVB zum Leistungsbezug an und erwähnte als gesundheitliche Be- einträchtigungen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F33.2), und den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; act. II 245). Mit eingeschriebenem Brief vom 3. Oktober 2025 (act. II 247) forderte die IVB den Versicherten auf, die Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom

22. Mai 2023 glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das (Neuanmeldungs-)Gesuch nicht eingetreten werden könne. Der Versicherte liess sich hierzu nicht vernehmen, woraufhin die IVB mit Vorbescheid vom

1. Dezember 2025 (act. II 248) das Nichteintreten auf das Leistungsbegeh- ren in Aussicht stellte, mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse. Der Versicherte liess sich auch hierzu nicht vernehmen. Am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145

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28. Januar 2026 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 249). C. Mit Eingabe vom 2. März 2026 hat der Versicherte, vertreten durch B.________ Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2026 sei auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung/das Leistungsbegehren vom 12. September 2025 einzutreten und die ge- setzlichen Abklärungen vorzunehmen (insb. Einholen aktueller Berichte bei den in der Anmeldung genannten behandelnden Stellen). 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung nach Vornahme er- gänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Zugleich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ein sinn- gemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht) gestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2026 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Eingabe vom 8. April 2026 hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen. Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde das Verfahren betreffend das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben und die Bezahlung des Kostenvorschusses verlangt. Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 28. Ja- nuar 2026 (act. II 249). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin auf die Neuanmeldung vom September 2025 (Postaufgabe; act. II 245) zu Recht nicht eintrat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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E. 2.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliede- rungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177).

E. 2.1.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

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- 6 - Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 22. Mai 2023, mit welcher der Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde (act. II 240). Diese Verfügung bildet die zeitliche Ver- gleichsbasis (vgl. E. 2.3 hiervor) für die Beurteilung der Frage, ob der Be- schwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung vom 28. Januar 2026 (act. II 249) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte. Nicht massgeblich ist demgegenü- ber die Nichteintretensverfügung vom 16. Oktober 2020 (act. II 171), lag dieser doch keine umfassende sachverhaltliche Abklärung mit anschlies- sender Prüfung des Leistungsanspruchs zugrunde.

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- 7 -

E. 3.2 Die Referenzverfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 240) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Febru- ar 2023 (act. II 235.1). Darin wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) mit/bei Verbitterungssyndrom und chronischen Wahrnehmungsstörungen, akzen- tuierten (histrionisch, narzisstisch) Persönlichkeitszügen sowie belastenden Lebenserfahrungen, diagnostiziert (act. II 235.1 S. 50 Ziff. 6.3) und in Be- zug auf eine körperlich angepasste Tätigkeit für ungelernte Personen im allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (zumindest seit dem Datum der Untersuchung vom 30. November 2022) attestiert (act. II 235.1 S. 65 f. Ziff. 8.1).

E. 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebli- che Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer verkennt mit der vom ihm erhobenen Rüge (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.2), dass der Untersuchungsgrundsatz in diesem Stadium im Neuanmeldungsverfahren (noch) nicht spielt. Der Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverwei- gerung glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Die Beweis- führungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächli- chen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reichte mit der Neuanmeldung vom September 2025 (Postaufgabe) keinerlei medizinische Berichte ein (act. II 245 S. 9 "Beilagen zum Formular"). Zwar erwähnte er darin psychiatrische Diagno- sen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig [ICD-10 F33.2], Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]; act. II 245 S. 7 Ziff. 6.3) und gab Dr. med. D.________ (im Medizinalberufe- register ohne Facharzttitel verzeichnet [vgl. <www.medregom.ad min.ch>]) sowie die psychiatrische Klinik E.________ als behandelnde Stel- len an (act. II 245 S. 8 Ziff. 8.3). Dies genügte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2) jedoch klarerweise nicht. Das Vorliegen einer rechtserheblichen Sachver-

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- 8 - haltsänderung lässt sich mit der reinen Aufzählung von Diagnosen sowie der blossen Bezeichnung von Behandlungsstellen nicht glaubhaft machen. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszu- stand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (BGer 8C_316/2024 E. 2.3.2). Für eine solche bestanden vorliegend gera- de keine Anhaltspunkte. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass ein davon abweichendes Vorgehen das Neuanmeldungsverfahren mit der Notwendigkeit, eine Veränderung glaubhaft zu machen, ansonsten seines Sinnes – der Verhinderung der Befassung mit immer wieder gleichlauten- der und nicht näher begründeter, d.h. keiner Veränderung des Sachver- halts darlegender Gesuchen (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – entleeren würde. Der nach Eingang der (ungenügenden) Neuanmeldung vom September 2025 erfolgten eingeschriebenen Aufforderung vom 3. Oktober 2025, die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen innert Frist (bspw. mittels ärztlicher Berichte oder Bestätigungen) glaubhaft darzulegen, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (act. II 247), kam der Be- schwerdeführer nicht nach. Auch im darauffolgend durchgeführten Vorbe- scheidverfahren (act. II 248) liess er sich nicht vernehmen bzw. reichte er keine Arztberichte oder anderweitige Unterlagen ein. Soweit sich der Be- schwerdeführer auf seine rechtliche Unerfahrenheit – er sei im relevanten Zeitraum nicht vertreten gewesen und in gutem Glauben davon ausgegan- gen, die Beschwerdegegnerin werde die Berichte bei den angegebenen Stellen einholen – beruft (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies zumal zuvor bereits mehrere Neu- anmeldungsverfahren erfolgten (vgl. act. II 158, 177) im Zuge dieser er auch schon auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung hingewiesen worden war (act. II 171, 180). Zudem wurde er im vorliegenden Neuanmel- dungsverfahren – entgegen seiner Ansicht – klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Veränderung in den tatsächlichen Veränderungen ihm obliegt und im Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf das Gesuch erfolgt (act. II 247). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Auffor- derung der Beschwerdegegnerin, die Veränderung in den tatsächlichen

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- 9 - Verhältnissen seit der Verfügung vom 22. Mai 2023 innert Frist glaubhaft darzulegen (act. II 247), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2026 unbestrittenermassen nicht nach kam. Da die Beschwer- degegnerin das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht bundes- rechtskonform durchführte, sind die erst im Beschwerdeverfahren aufgeleg- ten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2-5) von vornherein unbeachtlich, selbst wenn sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2).

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 28. Januar 2026 (act. II 249) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen.

E. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2026 sei auf- zuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung/das Leistungsbegehren vom 12. September 2025 einzutreten und die ge- setzlichen Abklärungen vorzunehmen (insb. Einholen aktueller Berichte bei den in der Anmeldung genannten behandelnden Stellen).
  3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung nach Vornahme er- gänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Zugleich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ein sinn- gemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht) gestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2026 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Eingabe vom 8. April 2026 hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen. Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde das Verfahren betreffend das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben und die Bezahlung des Kostenvorschusses verlangt. Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145 - 4 - Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 28. Ja- nuar 2026 (act. II 249). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin auf die Neuanmeldung vom September 2025 (Postaufgabe; act. II 245) zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145 - 5 -
  8. 2.1 2.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliede- rungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.1.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145 - 6 - Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  9. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 22. Mai 2023, mit welcher der Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde (act. II 240). Diese Verfügung bildet die zeitliche Ver- gleichsbasis (vgl. E. 2.3 hiervor) für die Beurteilung der Frage, ob der Be- schwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung vom 28. Januar 2026 (act. II 249) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte. Nicht massgeblich ist demgegenü- ber die Nichteintretensverfügung vom 16. Oktober 2020 (act. II 171), lag dieser doch keine umfassende sachverhaltliche Abklärung mit anschlies- sender Prüfung des Leistungsanspruchs zugrunde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145 - 7 - 3.2 Die Referenzverfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 240) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Febru- ar 2023 (act. II 235.1). Darin wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) mit/bei Verbitterungssyndrom und chronischen Wahrnehmungsstörungen, akzen- tuierten (histrionisch, narzisstisch) Persönlichkeitszügen sowie belastenden Lebenserfahrungen, diagnostiziert (act. II 235.1 S. 50 Ziff. 6.3) und in Be- zug auf eine körperlich angepasste Tätigkeit für ungelernte Personen im allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (zumindest seit dem Datum der Untersuchung vom 30. November 2022) attestiert (act. II 235.1 S. 65 f. Ziff. 8.1). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebli- che Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer verkennt mit der vom ihm erhobenen Rüge (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.2), dass der Untersuchungsgrundsatz in diesem Stadium im Neuanmeldungsverfahren (noch) nicht spielt. Der Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverwei- gerung glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Die Beweis- führungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächli- chen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reichte mit der Neuanmeldung vom September 2025 (Postaufgabe) keinerlei medizinische Berichte ein (act. II 245 S. 9 "Beilagen zum Formular"). Zwar erwähnte er darin psychiatrische Diagno- sen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig [ICD-10 F33.2], Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]; act. II 245 S. 7 Ziff. 6.3) und gab Dr. med. D.________ (im Medizinalberufe- register ohne Facharzttitel verzeichnet [vgl. <www.medregom.ad min.ch>]) sowie die psychiatrische Klinik E.________ als behandelnde Stel- len an (act. II 245 S. 8 Ziff. 8.3). Dies genügte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2) jedoch klarerweise nicht. Das Vorliegen einer rechtserheblichen Sachver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145 - 8 - haltsänderung lässt sich mit der reinen Aufzählung von Diagnosen sowie der blossen Bezeichnung von Behandlungsstellen nicht glaubhaft machen. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszu- stand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (BGer 8C_316/2024 E. 2.3.2). Für eine solche bestanden vorliegend gera- de keine Anhaltspunkte. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass ein davon abweichendes Vorgehen das Neuanmeldungsverfahren mit der Notwendigkeit, eine Veränderung glaubhaft zu machen, ansonsten seines Sinnes – der Verhinderung der Befassung mit immer wieder gleichlauten- der und nicht näher begründeter, d.h. keiner Veränderung des Sachver- halts darlegender Gesuchen (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – entleeren würde. Der nach Eingang der (ungenügenden) Neuanmeldung vom September 2025 erfolgten eingeschriebenen Aufforderung vom 3. Oktober 2025, die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen innert Frist (bspw. mittels ärztlicher Berichte oder Bestätigungen) glaubhaft darzulegen, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (act. II 247), kam der Be- schwerdeführer nicht nach. Auch im darauffolgend durchgeführten Vorbe- scheidverfahren (act. II 248) liess er sich nicht vernehmen bzw. reichte er keine Arztberichte oder anderweitige Unterlagen ein. Soweit sich der Be- schwerdeführer auf seine rechtliche Unerfahrenheit – er sei im relevanten Zeitraum nicht vertreten gewesen und in gutem Glauben davon ausgegan- gen, die Beschwerdegegnerin werde die Berichte bei den angegebenen Stellen einholen – beruft (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies zumal zuvor bereits mehrere Neu- anmeldungsverfahren erfolgten (vgl. act. II 158, 177) im Zuge dieser er auch schon auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung hingewiesen worden war (act. II 171, 180). Zudem wurde er im vorliegenden Neuanmel- dungsverfahren – entgegen seiner Ansicht – klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Veränderung in den tatsächlichen Veränderungen ihm obliegt und im Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf das Gesuch erfolgt (act. II 247). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Auffor- derung der Beschwerdegegnerin, die Veränderung in den tatsächlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145 - 9 - Verhältnissen seit der Verfügung vom 22. Mai 2023 innert Frist glaubhaft darzulegen (act. II 247), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  10. Januar 2026 unbestrittenermassen nicht nach kam. Da die Beschwer- degegnerin das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht bundes- rechtskonform durchführte, sind die erst im Beschwerdeverfahren aufgeleg- ten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2-5) von vornherein unbeachtlich, selbst wenn sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 28. Januar 2026 (act. II 249) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145 - 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 145 JAP/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, IV 200 2026 145

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 48, 53, 65, 72), welche die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. No- vember 2015 (act. II 127) rückwirkend per 31. Januar 2013 aufhob. Nach- dem die IVB auf eine Neuanmeldung zum IV-Leistungsbezug vom März 2020 (act. II 158) mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 (act. II 171) man- gels Glaubhaftmachung einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen nicht eingetreten war, meldete sich der Versicherte im August 2021 unter Hinweis auf Schizophrenie, Depression, koronare Herzkrankheit, Di- abetes mellitus Typ 2 erneut zum Leistungsbezug an (act. II 177). Gestützt auf ein versicherungspsychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2023 (act. II 235) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 237) mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 240) den Anspruch auf Leistungen der IV, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. B. Im September 2025 (Postaufgabe) meldete sich der Versicherte abermals bei der IVB zum Leistungsbezug an und erwähnte als gesundheitliche Be- einträchtigungen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F33.2), und den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; act. II 245). Mit eingeschriebenem Brief vom 3. Oktober 2025 (act. II 247) forderte die IVB den Versicherten auf, die Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom

22. Mai 2023 glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das (Neuanmeldungs-)Gesuch nicht eingetreten werden könne. Der Versicherte liess sich hierzu nicht vernehmen, woraufhin die IVB mit Vorbescheid vom

1. Dezember 2025 (act. II 248) das Nichteintreten auf das Leistungsbegeh- ren in Aussicht stellte, mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse. Der Versicherte liess sich auch hierzu nicht vernehmen. Am

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- 3 -

28. Januar 2026 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 249). C. Mit Eingabe vom 2. März 2026 hat der Versicherte, vertreten durch B.________ Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2026 sei auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung/das Leistungsbegehren vom 12. September 2025 einzutreten und die ge- setzlichen Abklärungen vorzunehmen (insb. Einholen aktueller Berichte bei den in der Anmeldung genannten behandelnden Stellen). 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung nach Vornahme er- gänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Zugleich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ein sinn- gemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht) gestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2026 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Eingabe vom 8. April 2026 hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen. Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde das Verfahren betreffend das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben und die Bezahlung des Kostenvorschusses verlangt. Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 28. Ja- nuar 2026 (act. II 249). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin auf die Neuanmeldung vom September 2025 (Postaufgabe; act. II 245) zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 2.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliede- rungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.1.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

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- 6 - Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 22. Mai 2023, mit welcher der Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde (act. II 240). Diese Verfügung bildet die zeitliche Ver- gleichsbasis (vgl. E. 2.3 hiervor) für die Beurteilung der Frage, ob der Be- schwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung vom 28. Januar 2026 (act. II 249) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte. Nicht massgeblich ist demgegenü- ber die Nichteintretensverfügung vom 16. Oktober 2020 (act. II 171), lag dieser doch keine umfassende sachverhaltliche Abklärung mit anschlies- sender Prüfung des Leistungsanspruchs zugrunde.

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- 7 - 3.2 Die Referenzverfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 240) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Febru- ar 2023 (act. II 235.1). Darin wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) mit/bei Verbitterungssyndrom und chronischen Wahrnehmungsstörungen, akzen- tuierten (histrionisch, narzisstisch) Persönlichkeitszügen sowie belastenden Lebenserfahrungen, diagnostiziert (act. II 235.1 S. 50 Ziff. 6.3) und in Be- zug auf eine körperlich angepasste Tätigkeit für ungelernte Personen im allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (zumindest seit dem Datum der Untersuchung vom 30. November 2022) attestiert (act. II 235.1 S. 65 f. Ziff. 8.1). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebli- che Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer verkennt mit der vom ihm erhobenen Rüge (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.2), dass der Untersuchungsgrundsatz in diesem Stadium im Neuanmeldungsverfahren (noch) nicht spielt. Der Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverwei- gerung glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Die Beweis- führungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächli- chen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reichte mit der Neuanmeldung vom September 2025 (Postaufgabe) keinerlei medizinische Berichte ein (act. II 245 S. 9 "Beilagen zum Formular"). Zwar erwähnte er darin psychiatrische Diagno- sen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig [ICD-10 F33.2], Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]; act. II 245 S. 7 Ziff. 6.3) und gab Dr. med. D.________ (im Medizinalberufe- register ohne Facharzttitel verzeichnet [vgl. <www.medregom.ad min.ch>]) sowie die psychiatrische Klinik E.________ als behandelnde Stel- len an (act. II 245 S. 8 Ziff. 8.3). Dies genügte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2) jedoch klarerweise nicht. Das Vorliegen einer rechtserheblichen Sachver-

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- 8 - haltsänderung lässt sich mit der reinen Aufzählung von Diagnosen sowie der blossen Bezeichnung von Behandlungsstellen nicht glaubhaft machen. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszu- stand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (BGer 8C_316/2024 E. 2.3.2). Für eine solche bestanden vorliegend gera- de keine Anhaltspunkte. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass ein davon abweichendes Vorgehen das Neuanmeldungsverfahren mit der Notwendigkeit, eine Veränderung glaubhaft zu machen, ansonsten seines Sinnes – der Verhinderung der Befassung mit immer wieder gleichlauten- der und nicht näher begründeter, d.h. keiner Veränderung des Sachver- halts darlegender Gesuchen (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – entleeren würde. Der nach Eingang der (ungenügenden) Neuanmeldung vom September 2025 erfolgten eingeschriebenen Aufforderung vom 3. Oktober 2025, die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen innert Frist (bspw. mittels ärztlicher Berichte oder Bestätigungen) glaubhaft darzulegen, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (act. II 247), kam der Be- schwerdeführer nicht nach. Auch im darauffolgend durchgeführten Vorbe- scheidverfahren (act. II 248) liess er sich nicht vernehmen bzw. reichte er keine Arztberichte oder anderweitige Unterlagen ein. Soweit sich der Be- schwerdeführer auf seine rechtliche Unerfahrenheit – er sei im relevanten Zeitraum nicht vertreten gewesen und in gutem Glauben davon ausgegan- gen, die Beschwerdegegnerin werde die Berichte bei den angegebenen Stellen einholen – beruft (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies zumal zuvor bereits mehrere Neu- anmeldungsverfahren erfolgten (vgl. act. II 158, 177) im Zuge dieser er auch schon auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung hingewiesen worden war (act. II 171, 180). Zudem wurde er im vorliegenden Neuanmel- dungsverfahren – entgegen seiner Ansicht – klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Veränderung in den tatsächlichen Veränderungen ihm obliegt und im Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf das Gesuch erfolgt (act. II 247). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Auffor- derung der Beschwerdegegnerin, die Veränderung in den tatsächlichen

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- 9 - Verhältnissen seit der Verfügung vom 22. Mai 2023 innert Frist glaubhaft darzulegen (act. II 247), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2026 unbestrittenermassen nicht nach kam. Da die Beschwer- degegnerin das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht bundes- rechtskonform durchführte, sind die erst im Beschwerdeverfahren aufgeleg- ten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2-5) von vornherein unbeachtlich, selbst wenn sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 28. Januar 2026 (act. II 249) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.